Rechtsprechung
VG Saarlouis, 01.07.2022 - 2 K 378/22 |
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 01.07.2022 - 2 K 378/22
- OVG Saarland, 19.08.2022 - 1 E 148/22
- OVG Saarland, 28.09.2022 - 1 E 204/22
Wird zitiert von ...
- OVG Saarland, 28.09.2022 - 1 E 204/22
Kein Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht für eine Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2022 - 1 E 148/22 -, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - zurückgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.Zwar ist die Anhörungsrüge auch insoweit zulässig, als der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - geltend macht, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und entsprechend § 17a Abs. 2 GVG der Rechtsstreit - in dem der Antragsteller isolierte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage begehrt, die ihrerseits im Kern auf eine Übersendung des internen Geschäftsverteilungsplans des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2022 gerichtet ist - zuständigkeitshalber an das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken verwiesen wurde.
Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin der Senat in dem angegriffenen, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - zurückweisenden Beschluss vom 19.8.2022 - 1 E 148/22 - den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gemessen daran hat der Senat das Recht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, denn er hat sich in dem angegriffenen Beschluss vom 19.8.2022 mit dem Vorbringen des Antragstellers befasst und ist zu dem - von dessen Auffassung abweichenden - Ergebnis gelangt, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - zutreffend den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Saarländische Oberlandesgericht verwiesen hat.